Satzung

Vereinssatzung des Handballclub Damen Gröbenzell e.V. in der Fassung vom 8.2.2010 
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(Satzung in der Fassung vom 8.2.2010) Vereinssatzung des Handballclub Damen Gröbenzell e.V. in der Fassung vom 8.2.2010

 
I n h a l t s ü b e r s i c h t


§ 1 Name und Sitz 
§ 2 Zweck des Vereins 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 
§ 5 Beiträge 
§ 6 Vereinsorgane 
§ 7 Mitgliederversammlung 
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit 
§ 9 Vereinsausschuss 
§ 10 Vorstand 
§ 11 Niederschrift 
§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfung 
§ 13 Geschäftsjahr 
§ 14 Auflösung des Vereins 
§ 15 Inkrafttreten 


Anhang Vereinssatzung des Handballclub Damen Gröbenzell e.V. in der Fassung vom 8.2.2010 


§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Handballclub Damen Gröbenzell e.V." mit dem Zusatz 
eingetragener Verein" (e.V.). Er hat seinen Sitz in Gröbenzell und wurde am 
16.6.1978 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen. 
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen 
Satzungen und Ordnungen an. 


§ 2 Zweck des Vereins 

Absatz 1 

Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. 

Absatz 2 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). 
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen 
Landes-Sportverband e. V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für 
Körperschaften an. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. 

Absatz 3 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende 
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 
Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 


Absatz 1 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

Absatz 2 

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches 
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen 
Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Absatz 1 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus dem 
Mitgliederverzeichnis, Tod oder bei Auflösung des Vereins. 

Absatz 2 

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur 
zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen 
zulässig. Mit dem Eintreffen der Austrittserklärung beim Vorstand enden mit 
Ausnahme der Beitragspflicht alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. 

Absatz 3 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss aus dem Verein 
ausgeschlossen werden: 
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von 
Anordnungen der Organe des Vereins, 
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, 
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder 
grob unsportlichen Verhaltens, 
d) wegen unehrenhafter Handlungen. 

Absatz 4

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss 
veranlassen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung 
ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind. Im Falle der Beendigung der 
Mitgliedschaft werden bereits geleistete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 5 Beiträge 


Absatz 1 

Über Höhe oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge beschließt die 
Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der von der 
Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet. 

Absatz 2 

Auf Antrag sind die Ermäßigung, die Stundung oder auch die zeitweise Befreiung 
von dem Verein geschuldeten Beiträgen möglich; über derartige Anträge entscheidet 
der Vorstand. 

Absatz 3 

Die Beiträge sind für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten und bis zum 15. 
Januar des laufenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Neuaufnahmen sind die 
Beiträge vier Wochen nach dem im Aufnahmeantrag genannten Eintrittsdatum fällig, 
wobei unabhängig vom Tag des Eintritts der volle Monatsbeitrag erhoben wird. 


§ 6 Vereinsorgane 


Organe des Vereins sind : 
a) die Mitgliederversammlung, 
b) der Vereinsausschuss, 
c) der Vorstand, 


§ 7 Mitgliederversammlung 


Absatz 1 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

Absatz 2 

Mindestens jedes zweite Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung 
(Jahreshauptversammlung) stattfinden.

Absatz 3 

Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vereinsausschuss 
beschließt oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8) es 
schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. 

Absatz 4 

Die Vorbereitung und Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 
Vorstand. Die Einladung muss schriftlich und mindestens vierzehn Tage vor der 
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Absatz 5 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Mitglieder beschlussfähig, § 14 (Auflösung) bleibt unberührt. 

Absatz 6 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen 
können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten 
Mitglieder beschlossen werden. Für den Beschluss über die Auflösung gilt § 14. 

Absatz 7 

Bei Wahlen muss der Gewählte die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhalten. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet in einem zweiten 
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges 
statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. 

Absatz 8 

Anträge über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen in der 
Tagesordnung mitgeteilt werden. 

Absatz 9 

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine 
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen 
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit 


Absatz 1 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere 
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 
Als Vorstandsmitglieder und in den Vereinsausschuss sind Mitglieder vom 18. 
Lebensjahr an wählbar. Als Jugendvertreter im Vereinsausschuss können Mitglieder 
jedoch vom vollendeten 14. Lebensjahr an gewählt werden. 

Absatz 2 

Bei der Wahl des Vertreters der Seniorenmannschaften sind nur die Spieler dieser 
Mannschaften stimmberechtigt. 

Absatz 3 

Bei der Wahl der Jugendvertreter sind alle aktiven Mitglieder der 
Jugendmannschaften stimmberechtigt. 

Absatz 4 

Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die 
Annahme einer Wahl vorliegt. 


§ 9 Vereinsausschuss 


Absatz 1 

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen 
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben über die 
Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. 

Absatz 2 

Dem Vereinsausschuss gehören an: 
a) der Vorsitzende 
b) der stellvertretende Vorsitzende 
c) der erste und zweite Kassenwart 
d) der technische Leiter 
e) der erste und zweite Schriftführer
f) der Vertreter der Seniorenmannschaften 
g) der Jugendleiter 
h) bis zu 2 Jugendvertreter 
i) bis zu vier Beiräte, denen der Ausschuss im Einzelfall besondere Aufgaben 
übertragen kann. 

Absatz 3 

Bei längerer Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes 
wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen 
Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die 
Ergänzungswahl erfolgt. 

Absatz 4 

Der Vereinsausschuss führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der 
Bestimmungen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche auch die näheren Einzelheiten zum 
Vollzug der Kassengeschäfte regelt. 

Absatz 5 

Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des 
Vereinsauschusses haben die einzelnen Ausschussmitglieder folgende Aufgaben: 
a) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender 
Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des 
Vereinsauschusses vor. Er führt in der Mitgliederversammlung und im 
Vereinsausschuss den Vorsitz. Bei Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende 
Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, bestellen die Mitglieder der 
Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses den Versammlungsleiter, 
hinsichtlich des Vereinsausschusses die anwesenden Mitglieder des Ausschusses. 
b) Kassenwarte 
Der erste Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresrechnung. 
Ihm wird der zweite Kassenwart zur Seite gestellt. 
c) Technischer Leiter 
Er ist zuständig für den gesamten Spielbetrieb und alle sportlichen Veranstaltungen. 
d) Jugendleiter 
Er vertritt die Belange der Jugendlichen im Vereinsausschuss.
e) Schriftführer 
Er fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des 
Vereinsausschusses an. Bei Verhinderung vertritt ihn der zweite Schriftführer. 
f) Vertreter der Seniorenmannschaften 
Er vertritt die Belange der Seniorenmannschaften im Vereinsausschuss. 
g) Vertreter der Jugendmannschaften 
Er vertritt die Belange der Jugendlichen im Vereinsausschuss. 
h) Beiräte 
Sie sind zuständig für Aufgaben, die im einzelnen übertragen werden. 

Absatz 6 

Sitzungen des Vereinsauschusses finden auf Einladung des Vorsitzenden statt. 
Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder 
dies schriftlich verlangen. 
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als fünf Ausschussmitglieder und 
davon mindestens eines der in Nr. 2 a) – d) genannten Mitglieder anwesend sind. 
Für die Einladung gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlung (§ 7) mit der 
Maßgabe, dass die Einladung mündlich erfolgen und die Einladungsfrist bis auf 
einen Tag verkürzt werden kann. 


§ 10 Vorstand 


Absatz 1 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. 

Absatz 2 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein 
vertretungsberechtigt. 

Absatz 3 

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse 
des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.


§ 11 Niederschrift 


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist 
jeweils eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Schriftführer und vom 
Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 


§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfung 


Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Prüfung der 
Rechnungsführung und der Kasse. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten und 
der Jahresrechnung beizufügen. In der Jahreshauptversammlung geben die Prüfer 
das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt und beantragen bei 
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes. Die Revisoren 
dürfen nicht schon innerhalb des Vereinsauschusses eine Funktion ausüben. 


§ 13 Geschäftsjahr 


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 14 Auflösung des Vereins 


Absatz 1 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen 
Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Absatz 2 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel der 
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 

Absatz 3 

Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung weniger als vier Fünftel der 
stimmberechtigten Mitglieder, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des 
Vereins innerhalb von zwei Wochen eine neu außerordentliche 
Mitgliederversammlung einzuberufen. 
Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder 
beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

Absatz 4 

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden 
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

Absatz 5 

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 

Absatz 6 

Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung, Aufhebung oder des Wegfalles 
des bisherigen Vereinszweckes an die Gemeinde Gröbenzell, Rathausstraße 4 
82194 Gröbenzell. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 


§ 15 Gleichstellung 


Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung schließen in der Bedeutung 
die weibliche Form mit ein. 


§ 16 Inkrafttreten 


Die Neufassung der Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister 
des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung 
vom 30.6.1993 außer Kraft.

Bisherige Vereinssatzungen des Handballclub Damen Gröbenzell e.V., vormals 
Handballclub Dambach Gröbenzell e.V. 
1. Satzung mit dem Vereinsnamen „Handballclub Dambach Gröbenzell" vom 
19.5.1972. In Kraft durch Genehmigung des Bayerischen LandesSportverbandes vom 30.5.1972. 
2. Satzung als eingetragener Verein mit dem Namen „Handballclub Dambach 
Gröbenzell e.V.", beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24.2.1978. In 
Kraft durch Eintragung in das Vereinsregister das Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck 
unter Nr. VR 244 am 16.6.1978. 
3. Neufassung der Vereinssatzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 
22.2.1985. In Kraft durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes 
Fürstenfeldbruck unter Nr. VR 244 am 4.4.1985. 
4. Änderung der Vereinssatzung in § 1 (Vereinsname), beschlossen in der 
Mitgliederversammlung vom 25.3.1993. In Kraft durch Eintragung in das 
Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck mit dem Namen 
„Handballclub Damen Gröbenzell e.V." unter VR 244 am 30.6.1993. 
5. Änderung der Vereinssatzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 
8.2.2010. In Kraft durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes 
Fürstenfeldbruck unter Nr. VR 244 am 15.07.2010. 
§ 5 Absatz 2 Ermäßigung/-stundung Entscheidung durch den Vorstand 
§ 5 Absatz 3 Beitragsfälligkeit 4 Wochen nach Neueintritt 
§ 7 Absatz 2 Hauptversammlung mindestens alle 2 Jahre 
§ 7 Absatz 4 Einladung mindestens 14 Tage vorher 
§ 7 Absatz 9 Regelung zum Stimmrecht neu eingefügt
§ 8 Absatz 1 Stimmberechtigung ab dem vollendeten 14 Lebensjahr 
§ 8 Absatz 2 Wahlberechtigung für Jugendvertreter ab dem 
vollendeten14. Lebensjahr 
§ 9 Absatz 2 Punkt h) bis zu 2 Jugendvertreter neu eingefügt 
§ 9 Absatz 2 Punkt i) ersetzt bisherigen Punkt h) 
§ 9 Absatz 5 Punkt d) Jugendleiter neu formuliert 
§ 9 Absatz 5 Punkt e) bislang unter d) geregelt 
§ 9 Absatz 5 Punkt f) bislang unter e) 
§ 9 Absatz 5 Punkt g) neu eingefügt 
§ 9 Absatz 5 Punkt h) bislang unter g) geregelt 
§ 15 Gleichstellungsklausel neu eingefügt 
§ 16 Absatz 1 bislang unter § 15 geregelt 

Kommende Spiele

27.04.2024

19:00

HSG Freibu.

2. Liga

Ergebnisse

2.Liga-Team

HCD Gröbenzell

21

FRISCH AUF Göppingen

31

go2

HCD Gröbenzell II

30

PSV München

30

B-Gröbis

HCD Gröbenzell

23

SG Moosburg

22

C-Gröbis

TSV Alling

25

HCD Gröbenzell II

31

C-Gröbis

SG Kempten-Kottern

33

HCD Gröbenzell

36

D-Gröbis

HCD Gröbenzell

20

TuS Fürstenfeldbruck

20

E-Gröbis

HCD Gröbenzell

0

HSG Gröbenzell-Olching II

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Sponsoren

Termine

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Rückspiel Relegation go2

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05.05.2024 08:00

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06.05.2024 13:30

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Wildmooshalle 1

07.05.2024 00:00

Kein Trainingsbetrieb von 0 bis 18 Uhr möglich (Abiturprüfungen)

Wildmooshalle 1

07.05.2024 08:00

Kein Trainingsbetrieb von 8 bis 15 Uhr möglich (Abiturprüfungen)

Wimo2, Mehrzwecksaal, GymRaum, Vitalraum, Judoraum, Foyer

08.06.2024 09:00

Lohi-Handball-Spielfest

Sportgelände ASV Dachau

28.06.2024 00:00

Kein Trainingsbetrieb von 0 bis 24 Uhr möglich (Abiturabschlussveranstaltung)

Wildmooshalle 1

07.07.2024 11:00

Sporttag der Gröbenzeller Vereine 2024

Freizeitzentrum an der Wildmoosstraße in Gröbenzell

14.09.2024 08:00

Walter Schiel Turnier am 14. und 15.9.2024

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